Satzung
des Eishockey Fan-Clubs
Rot-Weiss Regensburg e.V.
§ 1: Name
1. Der am 7. September 1982 in Regensburg gegründete Club führt den Namen: „Fan-Club Rot-Weiss Regensburg e.V.“
2. Der Eishockey Fan-Club wurde am 15. Oktober 1984 unter der Nummer 786 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Regensburg eingetragen.
§ 2: Sitz des Fan-Clubs e.V. und Gerichtsstand
1. Der Fan-Club hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Regensburg.
2. Gerichtsstand des Fan-Clubs ist der Ort seines Sitzes.
3. Die Amtszeit der Vorstandschaft beträgt drei Jahre.
4. Das Geschäftsjahr des Fan-Club geht vom 01.06. bis zum 31.05. eines jeden Jahres.
§ 3: Zweck und Aufgabe des Fan-Clubs
1. Der Fan-Club bezweckt die aktive Unterstützung und die planmäßige Pflege des Eishockeysportes, ebenso die Jugendpflege im Eissportverein EV Regensburg.
2. Mitglieder des Fan-Clubs üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
3. Zu den Aufgaben des Fan-Clubs gehören:
a) Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b) Möglichst enge und aktive Zusammenarbeit mit der Eishockey- und Jugendabteilung.
c) Betreiben aktiver Öffentlichkeitsarbeit und Förderung der Kontakte zu den Massenmedien.
d) Beratung und Aufnahme neuer Fan-Club Mitglieder, sowie bei entsprechenden Verstößen (vgl. § 5 Abs. 3 und § 6).
e) Aktuelle Informationen bei den Versammlungen an die Fan-Club Mitglieder (wöchentlich in der laufenden Eishockey-Saison).
§ 4: Erwerb der Mitgliedschaft und Dauer
1. Mitglied kann jeder Eishockeyfreund werden, sobald er das 14. Lebensjahr erreicht hat.
2. Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt in jedem Fall das laufende Geschäftsjahr.
3. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist jederzeit bis zum 15.03. des laufenden Geschäftsjahres möglich. Sie muss schriftlich, per Einschreiben bei der Vorstandschaft eingereicht werden. Die Kündigung wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam. Der Jahresbeitrag des laufenden Geschäftsjahres ist jedoch zu entrichten und wird nicht zurückbezahlt.
4. Wer die Mitgliedschaft beim Fan-Club erlangen will, hat ein Aufnahmeformular auszufüllen, zu unterschreiben und es bei der Vorstandschaft abzugeben. Die Aufnahme erfolgt durch die Vorstandschaft.
a) Mitglied des Fan-Clubs ist nur, wer den vollen Jahres-Mitgliedsbeitrag bezahlt hat (vgl. § 7 Abs. 3).
§ 5: Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Auflösung des Fan-Clubs oder Ausschluss eines Fan-Club Mitgliedes.
2. Ein Austritt aus dem Fan-Club ist wie in § 4 Abs. 3 geregelt möglich.
3. Ein Fan-Club Mitglied kann nach vorheriger Anhörung von der Vorstandschaft ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) wegen Zahlungsrückstandes eines Jahresbeitrages trotz
– erster Mahnung nach dem 01.07. eines Jahres
– zweiter Mahnung nach dem 01.08. eines Jahres
– dritter und letzter Mahnung nach dem 01.09. eines Jahres.
c) wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Fan-Clubs
d) wegen groben unsportlichen Verhaltens
e) wegen unehrenhafter Handlungen.
4. Der Bescheid über den Ausschluss ist dem betreffenden Fan-Club Mitglied per Einschreiben zuzustellen.
5. Ein Austritt oder eine Streichung aus dem Verein entbinden nicht von der Zahlungspflicht noch ausstehender Rückbuchungs- oder sonstiger
Gebühren.
§ 6: Maßregelungen
1. Gegen Mitglieder, welche gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Vorstandschaft verstoßen, können nach vorheriger Anhörung durch die
Vorstandschaft folgende Maßregelungen verhängt werden:
a) ein schriftlicher Verweis
b) sofortiger Ausschluß durch die Vorstandschaft
§ 7: Beiträge
1. Der Jahresbeitrag wird jährlich von der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) (vgl. §10 Abs. 2 und 6g) festgelegt.
2. Jedes Fan-Club Mitglied bezahlt den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag an die Fan-Club Kasse.
3. Der Jahresbeitrag muß bei der Neuaufnahme sofort entrichtet werden. Bei weiterer jährlicher Mitgliedschaft muß der Jahresbeitrag innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres entrichtet werden.
4. Jugendliche vom 14. bis zum 16. Lebensjahr sind beitragsfrei. Jugendliche und Azubis zwischen dem 16 und dem 21. Lebensjahr entrichten einen verminderten Mitgliedsbeitrag im Falle einer Einzelmitgliedschaft. Der volle Einzelbeitrag wird mit Vollendung des 21. Lebensjahres fällig.
5. Familienbeitrag: Diese Betragsart kann beantragt werden, wenn es sich um Ehepartner oder ein eheähnliches Verhältnis (gleicher 1.Wohnsitz) handelt. Familienbetrag kann auch für leibliche Kinder beantragt werden oder für Kinder des Lebenspartners.
6. Fan-Club Mitglieder erhalten aus diesem Beitrag keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine weiteren Zuwendungen aus den Mitteln des Fan-Clubs.
7. Kann der Beitrag aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch durch Kosten jedweder Art belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen.
§ 8: Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Fan-Club Mitglieder, die bis zur Jahreshauptversammlung ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Club nachgekommen sind.
2. Jedes Fan-Club Mitglied ab dem 16. Lebensjahr hat eine Stimme.
3. Wählbar sind alle Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr in die Vorstandschaft.
§ 9: Cluborgane
1. Organe des Fan-Clubs sind die Mitgliederversammlung und die Vorstandschaft.
§ 10: Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Clubs ist die Mitgliederversammlung.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich statt. Neuwahlen finden alle drei Jahre statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen in schriftlicher Form mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
a) die Vorstandschaft beschließt oder
b) die Hälfte der Fan-Club Mitglieder schriftlich bei der Vorstandschaft beantragt hat.
4. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch die Vorstandschaft des Clubs – nur in schriftlicher Form (Post, Fax, Mail, Presse). Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Termin muß eine 31-tägige Frist liegen.
5. Auf Mitgliederversammlungen des Clubs müssen die Club-Mitglieder darauf hingewiesen werden.
6. Mit der Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des ersten Vorsitzenden
b) Kassenbericht / Bericht des Kassenprüfers
c) Entlastung der Vorstandschaft
d) Neuwahl der Vorstandschaft
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Beschlußfassung über vorliegende Anträge
g) Festsetzung der Jahresbeiträge
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Fan-Club Mitglieder beschlußfähig.
8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten Fan-Club Mitglieder gefaßt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Fan-Club Mitglieder beschlossen werden.
9. Anträge können gestellt werden:
a) von den stimmberechtigten Fan-Club Mitgliedern
b) von der Vorstandschaft
10. Über Anträge, welche nicht schon in der Tagesordnung enthalten sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Dies geschieht dadurch, daß die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Fan-Club Mitglieder beschließt, daß der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen werden soll.
a) Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wird.
§ 11: Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft besteht aus neun Personen:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 1. Schatzmeister
d) dem 2. Schatzmeister
e) dem 1. Schriftführer
f) dem 2. Schriftführer
g) drei Beisitzern
2. Vorstand im Sinne des BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister.
3. Rechtsverbindliche Erklärungen für den Club können nur von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zusammen abgegeben werden.
4. Im Innenverhältnis der Vorstandschaft darf der 2. Vorsitzende Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.
5. Die Vorstandschaft leitet den Fan-Club.
a) Seine Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet. Er tritt immer zusammen, wenn das Interesse des Clubs es erfordert oder zumindest drei der Vorstandsmitglieder es beantragen.
6. Die Vorstandschaft ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
7. Kommt bei Abstimmung der Vorstandschaft eine Stimmengleichheit zustande, so entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes.
8. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestimmt die Vorstandschaft einen Ersatzkandidaten, der die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitgliedes bis zum nächsten Wahltermin weiterführt.
9. Tritt der unter Abs. 8 genannte Fall ein, sind die Fan-Club Mitglieder von dieser Maßnahme zu unterrichten.
10. Soweit infolge einer Auflage des Registeramtes oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich ist, ist die Vorstandschaft befugt, diese zu beschließen.
§ 12: Protokollierung der Beschlüsse und Sitzungen
1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer
(Schriftführer) zu unterzeichnen ist.
a)Über die Beschlüsse der Vorstandschaft ist in den Versammlungen des Fan-Clubs zu berichten.
2. Je ein Protokollabzug ist dem Archivverwalter/Geschäftsstelle zur Aufbewahrung zu übergeben.
3. Die Vorstandschaft ist verpflichtet, ihre Mitglieder vom Inhalt der Protokolle zu unterrichten.
a)Hierzu genügt die Bekanntmachung durch Aushang im Vereinslokal oder Vereinsbüro.
§ 13: Wahlen und deren Amtsdauer
1. Die Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.
2. Sie bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist oder ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Wahl kommissarisch eingesetzt worden ist.
3. Wiederwahlen sind zulässig.
§ 14: Kassenprüfung
1. Die Kasse des Fan-Clubs wird in jedem Jahr durch zwei vom Club gewählte Kassenprüfer (vergl. § 10, Abs. 6 b und e) geprüft.
2. Die Kassenprüfer dürfen nicht Angehörige der Vorstandschaft sein.
3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einen Kassenprüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kasse dann die Entlastung der Vorstandschaft.
4. Jedes wahlberechtigte Mitglied des Fan-Clubs sowie jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, in die Buch- und Kassenprüfung Einsicht zu nehmen.
§ 15: Auflösung des Fan-Clubs
1. Die Auflösung des Fan-Clubs kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Eishockey Fan-Clubs Rot-Weiss e.V.“ stehen.
3. Die Einberufung einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn sie:
a) von mindestens Dreiviertel der wahlberechtigten Fan-Club Mitglieder des Clubs gefordert wird oder
b) wenn sie von der Vorstandschaft des Fan-Clubs mit einer Zweidrittelmehrheit der Vorstandsmitglieder beschlossen wird.
4. Die Versammlung ist beschlußfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Fanclubs.
5. Die Abstimmung zur Auflösung des Fan-Clubs darf
a) nur schriftlich und namentlich erfolgen;
b) der Stimmzettel muß den Namen des stimmberechtigten Fan-Club Mitgliedes
c) und die Worte„Für die Auflösung“ oder „Für die Nichtauflösung“ enthalten.
d) Stimmzettel anderen Wortlautes sind als ungültig zu werten.
e) Stimmenthaltungen sind bei dieser Abstimmung nicht zulässig.
6. Bei Auflösung des Fanclubs wird die Verteilung des Barvermögens durch Beschluss der Versammlung bestimmt. Die vorhandenen Sachmittel werden zur Nutzung für das Bambiniturnier zur Verfügung gestellt.
Diese Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung
vom 10.06.2023 einstimmig beschlossen und angenommen. Sie ist rechtskräftig.
Regensburg, den 10.06.2023
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